29 StPO statuierten Grundsatzes der Verfahrenseinheit zu vermeiden. Im Übrigen hat die Privatklägerin ein Interesse daran, an der gesamten Beweisaufnahme teilzunehmen, um sich ein umfassendes Bild von den Geschehnissen machen zu können. Nur mit einer vollständigen Wiederholung der Hauptverhandlung können die verletzten Parteirechte der Privatklägerin vollumfänglich gewahrt werden.