Aus diesem Grund wird das erstinstanzliche Gericht für die zu wiederholende Hauptverhandlung neu zu besetzen sein. Dies würde bei bloss teilweiser Wiederholung im Ergebnis zu der sonderbaren Konstellation führen, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu je einem Teil von einer jeweils anderen Gerichtsbesetzung durchgeführt worden wäre, was insbesondere bei Schuldsprüchen zu einer eigenartigen Strafzumessung führen würde. Eine solche Zweiteilung kann nicht im Interesse der beteiligten Parteien liegen und ist auch unter Berücksichtigung des in Art. 29 StPO statuierten Grundsatzes der Verfahrenseinheit zu vermeiden.