Eine objektive Beurteilung der Sache durch die erstinstanzlich befasste Gerichtspräsidentin ist nicht mehr gewährleistet. Sie hat sich mit ihrem Ausschluss der Privatklägerin aus dem Verfahren frühzeitig eine Meinung gebildet und sich klar positioniert. Die Gerichtspräsidentin kann sich nicht mehr ohne den Anschein der Befangenheit mit der Sache befassen. Aus diesem Grund wird das erstinstanzliche Gericht für die zu wiederholende Hauptverhandlung neu zu besetzen sein.