Nach Ansicht der Kammer erscheint es vorliegend geboten, die erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht nur teilweise, sondern vollständig zu wiederholen. Zwar verlangen sowohl die Privatklägerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft eine Wiederholung unter Beschränkung auf Ziffer 1.1 der Anklageschrift, eine vollständige Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechtfertigt sich jedoch aus folgenden Gründen: