6 ren einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweist und das Urteil vom 13. Juni 2018 aufzuheben ist. 16. Gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Abs. 2 gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO).