19 299 ff.). Nur durch erneute Durchführung der Hauptverhandlung unter Einbezug der Privatklägerin können folglich die Parteirechte vollumfänglich gewahrt werden. Aufgrund der gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Verfahren wegen Veruntreuung, evtl. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft gegen A.________ in Verletzung der Teilnahmerechte respektive des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 147 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) durchgeführt worden ist, womit das erstinstanzliche Verfah-