Heilbar ist dieser Mangel nach Ansicht der Kammer jedoch nicht im Berufungsverfahren, sondern – zur Vermeidung eines Instanzverlustes – einzig mittels Rückweisung an die Vorinstanz und Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. Eine Kassation ist insbesondere angezeigt, weil die Privatklägerin den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nach wie vor primär als Betrug qualifiziert haben möchte, wie sie in ihrer Berufungserklärung vom 19. Februar 2019 vorbringt (vgl. pag. 19 299 ff.).