Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt. Wie aufgezeigt, wurde der Privatklägerin die Ausübung ihrer Parteirechte durch den Ausschluss verunmöglicht. Die Beschwerdekammer kam in ihrem Beschluss zum Ergebnis, dass es sich beim Ausschluss der Privatklägerin um einen «qualifizierten und daher zu heilenden Verfahrensmangel» handle. Heilbar ist dieser Mangel nach Ansicht der Kammer jedoch nicht im Berufungsverfahren, sondern – zur Vermeidung eines Instanzverlustes – einzig mittels Rückweisung an die Vorinstanz und Durchführung einer neuen Hauptverhandlung.