Sämtliche Rechte konnte die Privatklägerin aufgrund des Ausschlusses jedoch nicht wahrnehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel handelt, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann, da nur ein solcher die Kassation des erstinstanzlichen Urteils und somit eine Rückweisung an die Vorinstanz erfordert. Sowohl in der Lehre als auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als derartiger Mangel unter anderem die Verweigerung von Teilnahmerechten genannt (s. Ziffer 13 hiervor). Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt.