15. Mit Beschluss vom 14. November 2018 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde der Privatklägerin gegen ihren Ausschluss aus dem Verfahren gut. Damit kommt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren nunmehr die Stellung einer Straf- und Zivilklägerin zu. Als solche hätte sie unter anderem das Recht gehabt, bei der Einvernahme des Beschuldigten Fragen und gegenüber dem Gericht selbst Anträge zu stellen. Insbesondere hätte ihr Vertreter, Rechtsanwalt E.________, anlässlich der Hauptverhandlung auch plädieren dürfen. Sämtliche Rechte konnte die Privatklägerin aufgrund des Ausschlusses jedoch nicht wahrnehmen.