Als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 StPO) kommen der Privatklägerschaft sämtliche Parteirechte zu. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Teilgehalte in Art. 107 StPO festgehalten werden. So hat die Privatklägerschaft insbesondere das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Das Teilnahmerecht wird durch Art. 147 StPO weiter präzisiert. Demnach besteht dieses unter anderem darin, bei Beweiserhebungen durch das Gericht anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.