Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung 5 sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408, E. 6.1; Schmid, StPO Praxiskommentar, N 2 zu Art. 409).