Ein Instanzverlust sei im vorliegenden Fall vor allem deshalb problematisch, weil die Privatklägerin den Sachverhalt (entgegen der rechtlichen Qualifikation des Wirtschaftsstrafgerichts und der Staatsanwaltschaft) weiterhin primär als Betrug qualifiziere und eine Verurteilung wegen Betrugs beantrage. Aufgrund der in der Berufungserklärung der Straf- und Zivilklägerin gerügten Verletzung ihrer Parteirechte dränge sich folglich eine auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift beschränkte Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf.