Gerechtfertigt sei eine Kassation nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, in denen die Rückweisung zur Wahrnehmung der Parteirechte (Teilnahme, Anträge, Plädoyer und Geltendmachung der Zivilansprüche) in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts führe. Ein Instanzverlust sei im vorliegenden Fall vor allem deshalb problematisch, weil die Privatklägerin den Sachverhalt (entgegen der rechtlichen Qualifikation des Wirtschaftsstrafgerichts und der Staatsanwaltschaft) weiterhin primär als Betrug qualifiziere und eine Verurteilung wegen Betrugs beantrage.