12. Die Staatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 ebenfalls für eine Kassation aus. Den Ausschluss der Privatklägerin habe die Beschwerdekammer als qualifizierten und daher zu korrigierenden Verfahrensmangel beurteilt; die Verfahrensrechte der Privatklägerin seien stark beschnitten worden. Gerechtfertigt sei eine Kassation nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, in denen die Rückweisung zur Wahrnehmung der Parteirechte (Teilnahme, Anträge, Plädoyer und Geltendmachung der Zivilansprüche) in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts führe.