4 gungen diese Sachverhaltselemente zumindest teilweise nicht enthalten seien, womit eine freie Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nicht möglich sei. Beim Ausschluss der Privatklägerin zu Beginn der Hauptverhandlung handle es sich um einen absoluten Kassationsgrund, da sie ihre Rechte als Straf- und Zivilklägerin in der Hauptverhandlung schlichtweg nicht habe wahren können. Dem Gesagten zufolge beschränke sich die Wiederholung der Hauptverhandlung auf Ziffer 1.1 des Urteils (pag. 19 323 f.).