Es müsse sich also um einen prozessualen Verfahrensmangel handeln. Ein wesentlicher Mangel liege bei der Verweigerung von Teilnahmerechten vor, was vorliegend zutreffe. Schliesslich werde verlangt, dass der Mangel im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme eine Heilung grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage nicht frei überprüfen könne. Die Privatklägerin beantrage bekanntlich, dass der Sachverhalt primär als Betrug zu qualifizieren sei, eventuell als Veruntreuung, womit in den Urteilserwä-