In Ergänzung zu den bereits gemachten Ausführungen äusserte sich Rechtsanwalt E.________ namens der Privatklägerin mit Eingabe vom 15. März 2019 erneut zur Frage der Kassation. Darin bringt er vor, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 409 Abs. 1 StPO ableiten lasse, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung angeordnet werden könne, und zwar müsse der Mangel sich auf das Verfahren beziehen, wesentlich sein und im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Es müsse sich also um einen prozessualen Verfahrensmangel handeln.