11. Rechtsanwalt E.________ macht in seiner Eingabe vom 19. Februar 2019 namens der Privatklägerin geltend, die erforderliche vollständige Heilung der Verletzung der Teilnahmerechte bezüglich des rechtlichen Gehörs sei durch die zuständige Strafkammer nicht möglich. Der anwaltliche Vertreter der Privatklägerin habe weder ihr selbst, noch dem Zeugen F.________, noch dem Beschuldigten und seinen Zeugen Fragen stellen können. Er habe auch nicht plädieren können. Wenn keine Kassation vorgenommen werde, gehe der Privatklägerin eine Instanz verloren.