Indem das Wirtschaftsstrafgericht die Privatklägerin bereits im Rahmen der Vorfragen aus dem Verfahren ausgeschlossen hat, habe es – zumindest faktisch – die Hauptanklage bereits verworfen und so in unzulässiger Weise einen Entscheid in der Sache vorweggenommen. Weiter hielt die Beschwerdekammer fest, dass die Verfahrensrechte der Privatklägerin augenfällig stark beschnitten worden seien. Mit Blick auf das double instance-Prinzip (Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 80 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG;