So oder anders sei jedenfalls der Ausschluss der Privatklägerin am 12. Juni 2018 rechtlich nicht angängig gewesen, da Eventualanklagen – hier auf ungetreue Geschäftsbesorgung – erst in der Urteilsberatung zu thematisieren seien, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liege, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet werde. Indem das Wirtschaftsstrafgericht die Privatklägerin bereits im Rahmen der Vorfragen aus dem Verfahren ausgeschlossen hat, habe es – zumindest faktisch – die Hauptanklage bereits verworfen und so in unzulässiger Weise einen Entscheid in der Sache vorweggenommen.