gegebenenfalls weitere Anträge während des Beweisverfahrens stellen und ein Plädoyer hätte halten können, könne freilich nicht abschliessend beantwortet werden – ausgeschlossen erscheine es jedoch nicht. So oder anders sei jedenfalls der Ausschluss der Privatklägerin am 12. Juni 2018 rechtlich nicht angängig gewesen, da Eventualanklagen – hier auf ungetreue Geschäftsbesorgung – erst in der Urteilsberatung zu thematisieren seien, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liege, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet werde.