Die Anklage der Staatsanwaltschaft habe mit triftigen Gründen auf Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung gelautet. Sogar nach dem Ausschluss der Privatklägerin habe die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen daran festgehalten, dass der Beschuldigte wegen Veruntreuung, evtl. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Misswirtschaft, beides mehrfach vollendet begangen, schuldig zu erklären sei. Bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens habe mithin auch der Vorwurf der Veruntreuung im Raum gestanden.