__ nicht bereits im Rahmen der Vorfragen die Geschädigtenstellung absprechen und sie aus dem Verfahren weisen dürfen. Grundsätzlich solle die Aberkennung der Parteistellung in frühen Verfahrensstadien einzig erfolgen, wenn das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Anklage der Staatsanwaltschaft habe mit triftigen Gründen auf Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung gelautet.