10. Mit Beschluss vom 14. November 2018 hob die Beschwerdekammer die Verfügung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 12. Juni 2018 auf und sprach D.________ die Stellung einer Straf- und Zivilklägerin im Verfahren WSG 18 1 zu. Die Beschwerdekammer führte unter anderem aus, dass die Verfügung mit Blick auf Art. 115 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 2 StPO an einem qualifizierten und daher zu korrigierenden Verfahrensmangel leide. Das Wirtschaftsstrafgericht hätte D.________ nicht bereits im Rahmen der Vorfragen die Geschädigtenstellung absprechen und sie aus dem Verfahren weisen dürfen.