Auch für eine betrügerische Handlung des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin bestehe kein ausreichender Verdacht. Zudem sei auch ein potentiell arglistiges Verhalten des Beschuldigten nicht im Ansatz zu erkennen, da es sich bei der Privatklägerin um eine studierte Ökonomin handle, welche durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst kritische Fragen zu stellen.