Gemäss der Anklageschrift vom 5. Januar 2018 sei dem Beschuldigten mehrfache Veruntreuung, evtl. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Misswirtschaft vorgeworfen worden, und zwar durch Zahlung von fünf Rechnungen, begangen am 29./30.4., 23.6., 26.7. und 24.8.2013. Betreffend diese Delikte sei die Privatklägerin nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Auch für eine betrügerische Handlung des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin bestehe kein ausreichender Verdacht.