Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 338 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Veruntreuung, evtl. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 13. Juni 2018 (WSG 2018 1) Erwägungen: I. Formelles 1. Am 5. Januar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Veruntreu- ung, evtl. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft (vgl. Anklageschrift vom 5. Januar 2018; pag. 18 001). Die Hauptverhandlung vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fand am 12. und 13. Juni 2018 statt (pag. 18 328 ff.). 2. Mit Urteil vom 13. Juni 2018 verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen, und Misswirt- schaft, mehrfach begangen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zur Be- zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton von CHF 120‘000.00 (pag. 18 377 ff.). 3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 22. Juni 2018 die Berufung an (pag. 18 419). Die Berufungs- erklärung erfolgte fristgerecht am 20. August 2018 (pag. 19 266 f.). 4. Zu Beginn der Hauptverhandlung hatte die Vorinstanz beschlossen (recte: ver- fügt), die Privatklägerin D.________ (nachfolgend Privatklägerin), aus dem Ver- fahren zu weisen. Gegen diese Verfügung erhob die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 22. Juni 2018 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer (pag. 18 401). 5. Mit Verfügung vom 23. August 2018 sistierte die Verfahrensleitung das Berufungs- verfahren, bis über den Ausschluss der Privatklägerin rechtskräftig entschieden worden sein würde (pag. 19 269). 6. Mit Beschluss vom 14. November 2018 hiess die Beschwerdekammer die Be- schwerde der Privatklägerin gut und hob gleichzeitig die Verfügung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 12. Juni 2018 auf (vgl. BK 2018/269). In der Folge wurde die Sistierung des Berufungsverfahrens mit Verfügung vom 21. Januar 2019 aufgehoben und das Verfahren SK 18 338 wieder aufgenommen (pag. 19 280). 7. Am 22. Januar 2019 wurde das begründete Urteil vom 13. Juni 2018 nachträglich der Privatklägerin eröffnet. Dagegen meldete sie am 4. Februar 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 19 295). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristge- recht am 19. Februar 2019 (pag. 19 299 ff.). Mit Eingaben vom 8. März 2019 bzw. 13. März 2019 erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte als auch der Beschuldigte fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 19 316 ff. und pag. 19 320 f.). 2 8. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur von der Privatklägerin in ihrer Berufungserklärung aufgeworfenen Frage der Kassation zu äussern. Sowohl die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte als auch der Beschuldigte nahmen mit ihren Eingaben vom 5. März bzw. 13. März 2018 zu dieser Thematik Stellung (pag 19 313 f. und pag. 19 320 f.). II. Materielles 9. Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend wie folgt: Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 hat die Vorinstanz von Amtes wegen bekannt gegeben, an der Hauptver- handlung vorfrageweise über die Zulassung von D.________ als Privatklägerin im Verfahren zu entscheiden. Am 12. Juni 2013 wies die Vorinstanz die Privatklägerin aus dem Verfahren, nachdem den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus: Gemäss der Anklageschrift vom 5. Januar 2018 sei dem Beschuldigten mehrfache Veruntreuung, evtl. mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Misswirt- schaft vorgeworfen worden, und zwar durch Zahlung von fünf Rechnungen, began- gen am 29./30.4., 23.6., 26.7. und 24.8.2013. Betreffend diese Delikte sei die Pri- vatklägerin nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Auch für eine betrügerische Handlung des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin bestehe kein ausrei- chender Verdacht. Zudem sei auch ein potentiell arglistiges Verhalten des Be- schuldigten nicht im Ansatz zu erkennen, da es sich bei der Privatklägerin um eine studierte Ökonomin handle, welche durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst kri- tische Fragen zu stellen. 10. Mit Beschluss vom 14. November 2018 hob die Beschwerdekammer die Verfügung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 12. Juni 2018 auf und sprach D.________ die Stellung einer Straf- und Zivilklägerin im Verfahren WSG 18 1 zu. Die Beschwerdekammer führte unter anderem aus, dass die Verfügung mit Blick auf Art. 115 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 2 StPO an einem qualifizierten und daher zu korrigierenden Verfahrensmangel leide. Das Wirtschaftsstrafgericht hätte D.________ nicht bereits im Rahmen der Vorfragen die Geschädigtenstellung ab- sprechen und sie aus dem Verfahren weisen dürfen. Grundsätzlich solle die Aber- kennung der Parteistellung in frühen Verfahrensstadien einzig erfolgen, wenn das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschä- digtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird. Dies sei hier nicht der Fall gewe- sen. Die Anklage der Staatsanwaltschaft habe mit triftigen Gründen auf Veruntreu- ung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung gelautet. Sogar nach dem Aus- schluss der Privatklägerin habe die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen daran festgehalten, dass der Beschuldigte wegen Veruntreuung, evtl. qualifizierter unge- treuer Geschäftsbesorgung sowie Misswirtschaft, beides mehrfach vollendet be- gangen, schuldig zu erklären sei. Bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfah- rens habe mithin auch der Vorwurf der Veruntreuung im Raum gestanden. Erst mit seinem Urteil habe das Wirtschaftsstrafgericht materiell-rechtlich «definitiv» ent- schieden, dass der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sei. Ob es zu dieser 3 Erkenntnis auch dann gekommen wäre, wenn D.________ während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens Privatklägerin geblieben wäre und Rechtsanwalt E.________ gegebenenfalls weitere Anträge während des Beweisverfahrens stel- len und ein Plädoyer hätte halten können, könne freilich nicht abschliessend be- antwortet werden – ausgeschlossen erscheine es jedoch nicht. So oder anders sei jedenfalls der Ausschluss der Privatklägerin am 12. Juni 2018 rechtlich nicht angängig gewesen, da Eventualanklagen – hier auf ungetreue Geschäftsbesor- gung – erst in der Urteilsberatung zu thematisieren seien, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liege, vom Gericht als nicht erfüllt be- trachtet werde. Indem das Wirtschaftsstrafgericht die Privatklägerin bereits im Rahmen der Vorfragen aus dem Verfahren ausgeschlossen hat, habe es – zumin- dest faktisch – die Hauptanklage bereits verworfen und so in unzulässiger Weise einen Entscheid in der Sache vorweggenommen. Weiter hielt die Beschwerde- kammer fest, dass die Verfahrensrechte der Privatklägerin augenfällig stark be- schnitten worden seien. Mit Blick auf das double instance-Prinzip (Art. 29 Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 80 Bundes- gesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) dürfte eine Kassation im Vor- dergrund stehen, sofern keine vollständige Heilung der Verletzung der Teilnahme- rechte respektive des rechtlichen Gehörs durch die zuständige Strafkammer mög- lich erscheine (BK 18/269, E. 6.2). 11. Rechtsanwalt E.________ macht in seiner Eingabe vom 19. Februar 2019 namens der Privatklägerin geltend, die erforderliche vollständige Heilung der Verletzung der Teilnahmerechte bezüglich des rechtlichen Gehörs sei durch die zuständige Straf- kammer nicht möglich. Der anwaltliche Vertreter der Privatklägerin habe weder ihr selbst, noch dem Zeugen F.________, noch dem Beschuldigten und seinen Zeu- gen Fragen stellen können. Er habe auch nicht plädieren können. Wenn keine Kassation vorgenommen werde, gehe der Privatklägerin eine Instanz verloren. Das Wirtschaftsstrafgericht habe die Hauptanklage bereits zu Beginn der Hauptver- handlung verworfen und so in unzulässiger Weise einen Entscheid in der Sache vorweggenommen (pag. 19 305 f.). In Ergänzung zu den bereits gemachten Ausführungen äusserte sich Rechtsanwalt E.________ namens der Privatklägerin mit Eingabe vom 15. März 2019 erneut zur Frage der Kassation. Darin bringt er vor, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 409 Abs. 1 StPO ableiten lasse, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung angeordnet werden könne, und zwar müsse der Mangel sich auf das Verfahren beziehen, wesentlich sein und im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Es müsse sich also um einen prozessualen Verfahrensmangel handeln. Ein wesentlicher Mangel liege bei der Verweigerung von Teilnahmerech- ten vor, was vorliegend zutreffe. Schliesslich werde verlangt, dass der Mangel im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme eine Heilung grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage nicht frei überprüfen könne. Die Privatklägerin beantrage bekanntlich, dass der Sachverhalt primär als Betrug zu qualifizieren sei, eventuell als Veruntreuung, womit in den Urteilserwä- 4 gungen diese Sachverhaltselemente zumindest teilweise nicht enthalten seien, womit eine freie Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz nicht möglich sei. Beim Ausschluss der Privatklägerin zu Beginn der Hauptverhandlung handle es sich um einen absoluten Kassationsgrund, da sie ihre Rechte als Straf- und Zivilklägerin in der Hauptverhandlung schlichtweg nicht habe wahren können. Dem Gesagten zu- folge beschränke sich die Wiederholung der Hauptverhandlung auf Ziffer 1.1 des Urteils (pag. 19 323 f.). 12. Die Staatsanwaltschaft spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019 eben- falls für eine Kassation aus. Den Ausschluss der Privatklägerin habe die Be- schwerdekammer als qualifizierten und daher zu korrigierenden Verfahrensmangel beurteilt; die Verfahrensrechte der Privatklägerin seien stark beschnitten worden. Gerechtfertigt sei eine Kassation nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Män- geln des erstinstanzlichen Verfahrens, in denen die Rückweisung zur Wahrneh- mung der Parteirechte (Teilnahme, Anträge, Plädoyer und Geltendmachung der Zi- vilansprüche) in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts führe. Ein In- stanzverlust sei im vorliegenden Fall vor allem deshalb problematisch, weil die Pri- vatklägerin den Sachverhalt (entgegen der rechtlichen Qualifikation des Wirt- schaftsstrafgerichts und der Staatsanwaltschaft) weiterhin primär als Betrug qualifi- ziere und eine Verurteilung wegen Betrugs beantrage. Aufgrund der in der Beru- fungserklärung der Straf- und Zivilklägerin gerügten Verletzung ihrer Parteirechte dränge sich folglich eine auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift beschränkte Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf. 13. Der Beschuldigte bzw. dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, liess sich betreffend eine allfällige Kassation in seiner Eingabe vom 13. März 2019 lediglich dahingehend vernehmen, dass über diese Frage von Amtes wegen zu entscheiden sei. 14. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erst- instanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwie- gender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien ein- gegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 8.4.2.). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung 5 sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408, E. 6.1; Schmid, StPO Pra- xiskommentar, N 2 zu Art. 409). Als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 StPO) kommen der Privatklägerschaft sämtliche Parteirechte zu. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Teilgehalte in Art. 107 StPO festgehalten werden. So hat die Privat- klägerschaft insbesondere das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Das Teilnahmerecht wird durch Art. 147 StPO weiter präzisiert. Demnach besteht die- ses unter anderem darin, bei Beweiserhebungen durch das Gericht anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. 15. Mit Beschluss vom 14. November 2018 hiess die Beschwerdekammer die Be- schwerde der Privatklägerin gegen ihren Ausschluss aus dem Verfahren gut. Damit kommt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren nunmehr die Stellung einer Straf- und Zivilklägerin zu. Als solche hätte sie unter anderem das Recht gehabt, bei der Einvernahme des Beschuldigten Fragen und gegenüber dem Gericht selbst Anträge zu stellen. Insbesondere hätte ihr Vertreter, Rechtsanwalt E.________, an- lässlich der Hauptverhandlung auch plädieren dürfen. Sämtliche Rechte konnte die Privatklägerin aufgrund des Ausschlusses jedoch nicht wahrnehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel handelt, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann, da nur ein solcher die Kassation des erstinstanzlichen Urteils und somit eine Rückweisung an die Vorinstanz erfor- dert. Sowohl in der Lehre als auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als derartiger Mangel unter anderem die Verweigerung von Teilnahmerechten ge- nannt (s. Ziffer 13 hiervor). Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt. Wie aufgezeigt, wur- de der Privatklägerin die Ausübung ihrer Parteirechte durch den Ausschluss ver- unmöglicht. Die Beschwerdekammer kam in ihrem Beschluss zum Ergebnis, dass es sich beim Ausschluss der Privatklägerin um einen «qualifizierten und daher zu heilenden Verfahrensmangel» handle. Heilbar ist dieser Mangel nach Ansicht der Kammer jedoch nicht im Berufungsverfahren, sondern – zur Vermeidung eines In- stanzverlustes – einzig mittels Rückweisung an die Vorinstanz und Durchführung einer neuen Hauptverhandlung. Eine Kassation ist insbesondere angezeigt, weil die Privatklägerin den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nach wie vor primär als Be- trug qualifiziert haben möchte, wie sie in ihrer Berufungserklärung vom 19. Februar 2019 vorbringt (vgl. pag. 19 299 ff.). Nur durch erneute Durchführung der Haupt- verhandlung unter Einbezug der Privatklägerin können folglich die Parteirechte vollumfänglich gewahrt werden. Aufgrund der gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass die erstin- stanzliche Hauptverhandlung im Verfahren wegen Veruntreuung, evtl. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft gegen A.________ in Verlet- zung der Teilnahmerechte respektive des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 147 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV) durchgeführt worden ist, womit das erstinstanzliche Verfah- 6 ren einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweist und das Urteil vom 13. Juni 2018 aufzuheben ist. 16. Gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrens- handlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauf- fassungen und an die Weisungen nach Abs. 2 gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO). Nach Ansicht der Kammer erscheint es vorliegend geboten, die erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht nur teilweise, sondern vollständig zu wiederholen. Zwar verlangen sowohl die Privatklägerin als auch die Generalstaatsanwaltschaft eine Wiederholung unter Beschränkung auf Ziffer 1.1 der Anklageschrift, eine vollstän- dige Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechtfertigt sich jedoch aus folgenden Gründen: Eine objektive Beurteilung der Sache durch die erstinstanzlich befasste Gerichts- präsidentin ist nicht mehr gewährleistet. Sie hat sich mit ihrem Ausschluss der Pri- vatklägerin aus dem Verfahren frühzeitig eine Meinung gebildet und sich klar posi- tioniert. Die Gerichtspräsidentin kann sich nicht mehr ohne den Anschein der Be- fangenheit mit der Sache befassen. Aus diesem Grund wird das erstinstanzliche Gericht für die zu wiederholende Hauptverhandlung neu zu besetzen sein. Dies würde bei bloss teilweiser Wiederholung im Ergebnis zu der sonderbaren Konstel- lation führen, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu je einem Teil von ei- ner jeweils anderen Gerichtsbesetzung durchgeführt worden wäre, was insbeson- dere bei Schuldsprüchen zu einer eigenartigen Strafzumessung führen würde. Eine solche Zweiteilung kann nicht im Interesse der beteiligten Parteien liegen und ist auch unter Berücksichtigung des in Art. 29 StPO statuierten Grundsatzes der Ver- fahrenseinheit zu vermeiden. Im Übrigen hat die Privatklägerin ein Interesse daran, an der gesamten Beweisaufnahme teilzunehmen, um sich ein umfassendes Bild von den Geschehnissen machen zu können. Nur mit einer vollständigen Wiederho- lung der Hauptverhandlung können die verletzten Parteirechte der Privatklägerin vollumfänglich gewahrt werden. Nach dem Gesagten wird das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Ein- zelgericht) vom 13. Juni 2018 somit aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das neu zu besetzende erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. Da die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu wiederholen und das Urteil aufzuheben ist, sind das Protokoll der Hauptverhandlung sowie das Urteil mitsamt Begründung aus den Akten zu ent- fernen. III. Kosten und Entschädigungen 17. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neu- en Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vor- instanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 18‘040.00, wobei CHF 6‘540.00 aufgrund der Durchführung der Hauptverhandlung und CHF 1‘500.00 durch das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft angefallen sind. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Hauptverfahrens sowie für den Auftritt der Staats- anwaltschaft, ausmachend CHF 8‘040.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Hinge- gen verbleiben die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10‘000.00, im Verfahren. Sie werden im Rahmen des neuen erstinstanzlichen Ver- fahrens zu liquidieren sein. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 18. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Kostennote des amtlichen Verteidi- gers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, ist zu entnehmen, dass dessen Zeitaufwand für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 8 Stun- den betrug. Die Kammer erachtet es daher als angemessen, Rechtsanwalt B.________ für den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens mit 8 Stunden à CHF 200.00 sowie 1/8 der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 980.00, ausmachend CHF 122.50, zu entschädigen. Für die Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘855.15 (amtliche Entschädigung CHF 1‘600.00 [8 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 122.50 und 7.7% Mehrwertsteuer) besteht infolge Aufhebung dieses Teils des erstinstanzlichen Verfahrens weder für den Kanton Bern ein Rückforderungsrecht noch für Rechtsanwalt B.________ ein Nachforde- rungsrecht gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil darüber zu befinden haben, ob für die re- stanzliche Entschädigung von insgesamt CHF 24‘750.30 (CHF 26‘605.45 – CHF 1‘855.15) ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht besteht. Ferner wird sie die amtliche Entschädigung für die Teilnahme an der neuen Hauptverhandlung festzusetzen haben. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, der Kammer innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses allfällige Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem oberinstanzlichen Verfahren mitzuteilen und zu beziffern. Rechtsanwalt E.________ wird aufgefordert, der Kammer innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses allfällige Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens sowie dem oberin- stanzlichen Verfahren mitzuteilen und zu beziffern. 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelgericht) vom 13. Juni 2018 im Strafverfahren gegen A.________ wird aufgehoben und die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an das neu zu besetzende erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. 2. Das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 328 – 18 376) sowie das erstinstanzliche Urteil (pag.18 384) mitsamt Begründung (pag. 18 424 – 18 522) sind aus den Akten zu entfernen. 3. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18‘040.00 werden CHF 8‘040.00 ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen (Gebühren und Ausla- gen des Gerichts sowie Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwalt- schaft). Somit verbleiben CHF 10‘000.00 im Verfahren. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für den aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 122.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'722.50 CHF 132.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'855.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1‘855.15. 6. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, der Kammer innert zehn Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses allfällige Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem oberinstanzlichen Verfahren mitzuteilen und zu beziffern. 7. Rechtsanwalt E.________ erhält Gelegenheit, der Kammer innert zehn Tagen ab Er- halt dieses Beschlusses allfällige Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens sowie dem oberinstanzli- chen Verfahren mitzuteilen und zu beziffern. 8. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer/Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsan- walt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. C.________ - der Vorinstanz (mit den Akten) 9 Bern, 3. Juni 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Kupper Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10