4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘824.05 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘108.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.