Den Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils berücksichtigt die Kammer mit 1 Stunde und denjenigen für ein weiteres Treffen von Rechtsanwältin B.________ mit ihrem Mandanten ebenfalls mit 1 Stunde. Unter Berücksichtigung diverser kleinerer Arbeiten im Umfang von rund 3 Stunden erachtet die Kammer damit einen Gesamtaufwand von 30 Stunden für den vorliegenden Fall als angemessen. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin 1 für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: