Den Aufwand für das Studium des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigt die Kammer mit 3 Stunden und denjenigen für das Erstellen der Berufungserklärung mit 1 Stunde. Für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist nach Auffassung der Kammer ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden ausreichend. Für einen Besuch ihres Mandanten wird Rechtsanwältin B.________ 1 Stunde aufgerechnet. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung dauerte rund 6 Stunden. Den Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils berücksichtigt die Kammer mit 1 Stunde und denjenigen für ein weiteres Treffen von Rechtsanwältin B.________ mit ihrem Mandanten ebenfalls mit 1 Stunde.