5.3 festgestellt wurde, dass die Privatklägerin X.________ AG, vertreten durch BO.________, ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann; 5.4 erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden; 6. weiter verfügt wurde: 92 6.1 dass die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden: