3.12 der Konsumwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis 30. September 2015 in BC.________; 4. für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden; 5. im Zivilpunkt: 5.1 infolge der Einstellung des Strafverfahrens die Privatklägerin I.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde; 5.2 festgestellt wurde, dass der Privatkläger O.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann;