Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zutreffend ausführte, hatte sich der Beschuldigte vor der rechtswidrigen Haft bereits vier Monaten zu Recht in Untersuchungshaft befunden (Festnahme am 24. September 2014, Beschluss der Beschwerdekammer der Obergerichts des Kantons Bern am 16. Januar 2015). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei durch die rechtswidrige Haft aus seinem persönlichen oder beruflichen Umfeld herausgerissen worden.