Es geht um die Hafttage, die nach dem Beschwerdekammerbeschluss aufgelaufen sind, weil ebendiesem Beschluss nicht unverzüglich nachgelebt wurde und sich die Haftentlassung um einen Monat verzögerte. Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zutreffend ausführte, hatte sich der Beschuldigte vor der rechtswidrigen Haft bereits vier Monaten zu Recht in Untersuchungshaft befunden (Festnahme am 24. September 2014, Beschluss der Beschwerdekammer der Obergerichts des Kantons Bern am 16. Januar 2015).