In jedem Falle sollte die Genugtuung einer zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigten und deshalb inhaftierten Person mindestens einige tausend Franken betragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1). Weshalb im vorliegenden Fall auf einen höheren Ansatz als CHF 200.00 pro Tag erkannt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Angesichts der konkreten Verhältnisse ist der von der Vorinstanz veranschlagte Betrag von CHF 100.00 pro Tag auf jeden Fall angemessen. Es geht nicht darum, die bis zum Entscheid des