431 N 11 und 29). Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersuchungs-) Haft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Bei langer Haftdauer ist somit ein degressiver Tagessatz anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). In jedem Falle sollte die Genugtuung einer zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigten und deshalb inhaftierten Person mindestens einige tausend Franken betragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1).