Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1). Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 11 und 29).