Die Genugtuung dient dem Ausgleich der erlittenen seelischen Unbill. Bei deren Bemessung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zunächst von einem Grundbetrag von CHF 200.00 pro Tag auszugehen, wobei in einem zweiten Schritt eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243). Die Anwendung einheitlicher Tagessätze als Entschädigung bei unrechtmässiger Haft ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen.