Eine Verrechnung (Art. 442 Abs. 4) der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten mit dem Genugtuungsanspruch ist nicht möglich (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 8). Wie bereits erstinstanzlich verlangt die Verteidigung für den Beschuldigten auch in oberer Instanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘750.00 (31 Tage zu je CHF 250.00 = CHF 7‘750.00), zuzüglich Zins von 5 % neu seit dem 17. Januar 2015 (vorher seit dem 31. Januar 2015). Die Genugtuung dient dem Ausgleich der erlittenen seelischen Unbill.