Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig, bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, das heisst wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 5). Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine Genugtuung zuzusprechen ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 3e). Eine Verrechnung (Art.