87 Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig, bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, das heisst wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 5).