34. Genugtuung für den Beschuldigten Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war die in der Zeit vom 16. Januar 2015 (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, mit welchem die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts Oberland vom 19. Dezember 2014 gutgeheissen und der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft zu entlassen gewesen wäre) bis 16. Februar 2015 (Datum der effektiven Entlassung) ausgestandene Untersuchungshaft rechtswidrig bzw. ungesetzlich.