33.3 Entschädigung der Privatklägerin 1 Rechtsanwalt D.________ macht oberinstanzlich einen Aufwand von 2.17 Stunden für sich und 1.75 Stunden für einen Praktikanten sowie Auslagen in Höhe von CHF 36.40 geltend. Dies scheint angemessen. Rechtsanwalt D.________ ist oberinstanzlich mit CHF 695.10 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen. Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).