33.2 Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich eine Entschädigung von CHF 7‘371.80 zugesprochen. Für die Kürzung der oberinstanzlich eingereichten Honorarnote wird auf die Kurzbegründung im Urteilsdispositiv verwiesen (Ziff. IV.2). Zufolge seines Unterliegens ist Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.