32.3 Entschädigung der Privatklägerin 1 Auch hier ist die erstinstanzliche Bestimmung der Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters auf CHF 4‘128.95 zu bestätigen. Der Beschuldigte ist rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 33. Obere Instanz 33.1 Verfahrenskosten Aufgrund seines Unterliegens vor oberer Instanz hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Diese werden auf CHF 6‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).