32.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 27‘120.00 besteht kein Anlass. 86 Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.