32. Erste Instanz 32.1 Verfahrenskosten Der Beschuldigte wird verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen. Die erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden und belaufen sich exklusive amtlicher Entschädigung auf CHF 29‘005.30.