Zudem packte er ihn mittels Unterarmgriff am Hals und versetzte ihm Fusstritte und mehrere heftige Faustschläge gegen den Kopf. Der Privatkläger erlitt insbesondere Hautabschürfungen am Hals und am Oberarm links innenseitig sowie eine Hautunterblutung am linken Oberschenkel. Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger verurteilt; Nach Auffassung der Kammer scheint daher im vorliegenden Fall eine Genugtuung von CHF 500.00 angemessen. Für den Zivilpunkt sind keine Kosten auszuscheiden. XIV. Kosten und Entschädigung