Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 an den Privatkläger verurteilt; - In SK 2015 31 versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer in der Hand mehrere Faustschläge ins Gesicht und fügte diesem dadurch namentlich eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenhöhle und einen Zahndefekt (abgeschlagener Zahn) zu. Der Privatkläger war aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Vorfalls während rund zwei Monaten arbeitsunfähig und wies mehr als zweieinhalb Jahre nach den ihm vom Beschuldigten zugefügten Faustschlägen immer noch Narben im Gesicht auf.